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Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

1. Allgemeines

Für alle Lieferungen und Leistungen gelten die nachstehenden Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Abweichungen von diesen Bedingungen be­dürfen der schriftlichen Vereinbarung.

2. Angebot

Unsere Angebote sind freibleibend.

Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichte

und Maßangaben, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als

verbindlich bezeichnet sind.

An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer

Eigentums- und Urheberrecht vor.

3. Auftragserteilung

Aufträge gelten erst dann als zustande gekommen, wenn der Lieferer die Bestellung schriftlich bestätigt hat; das gilt auch für durch Vertreter vermittelte Aufträge. Der Liefe­rer haftet grundsätzlich nicht für Fehler, die sich aus den vom Besteller eingereichten Unterlagen (z. B. Zeichnungen), durch unklare oder mündliche Angaben ergeben.

4. Preise

Die Preise gelten jeweils ab Werk, und zwar grundsätzlich ohne Fracht- bzw. Versand­kosten und Verpackung.

Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der gesetzlichen Höhe hinzu. Bei allen nach Vertragsabschluß bis zur Auftragserfüllung eingetretenen Erhöhungen von Material- oder Lohnkosten haben die Vertragspartner das Recht, Verhandlungen über die Anpassung des Preises zu verlangen.

Auf im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die nach seiner Ansicht zur Durchführung des Auftrages notwendig sind, hat der Lieferer den Auftraggeber hin­zuweisen. Diese sowie auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführte Leistungen sind zusätzlich zu vergüten. Dies gilt insbesondere für alle im Zusammenhang mit Monta­gen anfallenden Arbeiten.

Die Preise verstehen sich für normale Arbeitszeit und Arbeitsleistung. Für Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden die entsprechenden Zuschläge auf den Effektivlohn aufgeschlagen.

5. Werkzeuge

Werkzeugkostenanteile werden grundsätzlich getrennt vom Warenwert in Rechnung gestellt. Sie sind mit der Übersendung des Ausfallmusters bzw. wenn ein solches nicht verlangt wurde, mit der ersten Warenlieferung zu bezahlen.

Bei Vergütungen von Kostenanteilen für Werkzeuge erwirbt der Besteller keinen An­spruch auf die Werkzeuge, sie bleiben vielmehr unser Eigentum und in unserem Be­sitz.

Wir verpflichten uns, die Werkzeuge 3 Jahre nach der letzten Lieferung für den Bestel­ler aufzubewahren. Wird vor Ablauf dieser Frist vom Besteller mitgeteilt, daß innerhalb eines weiteren Jahres Bestellungen aufgegeben werden, so sind wir zur Aufbewah­rung für diese Zeit verpflichtet. Andernfalls können wir frei über die Werkzeuge verfügen.

6. Leihwerkzeuge

Sofern Werkzeuge ganz oder teilweise vom Kunden bezahlt werden und somit sein Ei­gentum bleiben, gehen Instandsetzungen oder Erneuerungen, die durch natürliche Abnützung bedingt sind, zu seinen Lasten.

7. Zahlung

Unsere Rechnungen sind innerhalb 10 Tagen mit 2 % Skonto oder 30 Tage nach Rech­nungsdatum netto zahlbar. Sind bei Angebotsabgabe oder Auftragserteilung andere Zahlungsbedingungen vereinbart, so gelten diese. Bei verspätetem Zahlungseingang behalten wir uns die Berechnung von Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem Bun­desbankdiskontsatz vor.

Aufrechnung oder Zurückbehaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher von uns nicht anerkannter Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen. Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, die uns nach dem jeweiligen Abschluß be­kannt werden und die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern geeignet sind, haben die Fälligkeit aller unserer Forderungen zur Folge. Sie berechtigen uns außerdem, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen sowie nach an­gemessener Nachfrist vom Abschluß zurückzutreten.

8. Lieferfrist

Die Lieferfrist beginnt mit dem Tage der Absendung der Auftragsbestätigung oder nach Eingang aller zur Ausführung des Auftrages beizubringenden Unterlagen, wenn diese später eingehen.

Die angegebene Lieferfrist ist nur als annähernd zu betrachten. Sie gilt als eingehal­ten, wenn bis Ende der Lieferfrist die Ware das Werk verlassen hat oder bei Versen­dungsunmöglichkeit die Versandbereitschaft gemeldet ist.

Die Lieferfrist verlängert sich -auch innerhalb eines Lieferverzuges- angemessen bei Eintritt höherer Gewalt oder unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb unseres Willens liegen (z. B. Betriebsstörungen, Erkrankungen, Verzögerung in der Anliefe­rung von Vormaterialien, nachträgliche Änderungen des Vertrages). Das gleiche gilt im Falle von Streik und Aussperrung. Wir werden solche Umstände dem Besteller unver­züglich mitteilen. Schadenersatz, insbesondere Verzugsstrafen, werden ausdrücklich abgelehnt.

9. Mehrlieferungen und Teillieferungen

Mehrlieferungen oder Minderlieferungen sind zulässig.

Teillieferungen gelten als Geschäfte für sich; sie werden gesondert in Rechnung ge­stellt und sind besonders zu bezahlen.

Bei Verträgen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Arten und Sorteneinteilung recht­zeitig mitzuteilen. Wird nicht rechtzeitig abgerufen und eingeteilt, sind wir nach frucht­loser Nachfristsetzung berechtigt, selbst einzuteilen und zu liefern oder von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten und Ersatz des uns dadurch entste­henden Ausfalls zu verlangen.

10. Lieferung und Montage

Lieferung ab Werk erfolgt stets auf Gefahr des Empfängers. Verzögern sich Durchfüh­rung oder Abschluß der Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, wird der Lieferer insoweit von der Verpflichtung zur Einhaltung von vereinbarten Liefer­terminen frei. Schafft der Auftraggeber auf Verlangen des Lieferers nicht unverzüglich Abhilfe, so kann dieser Schadenersatz verlangen bzw. dem Auftraggeber eine ange­messene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, daß er nach fruchtlosem Ab-

lauf der Frist vom Vertrag zurücktreten werde. Für den Fall der Auflösung des Vertrages steht dem Lieferer Anspruch auf Ersatz aller ihm bisher entstandenen Aufwendungen zu.

Fälle höherer Gewalt (z.B. Arbeitskämpfe sowie sonstige unvorhersehbare Ereig­nisse) im Betrieb des Lieferers oder eines seiner Unterlieferanten entbinden den Liefe­rer von der Einhaltung der Lieferfrist bzw. berechtigen ihn für den Fall, daß die Liefe­rung oder Leistung unmöglich wird, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. In diesen Fällen hat der Lieferer den Auftraggeber unverzüglich über den Eintritt des be­treffenden Ereignisses zu unterrichten.

11. Abnahme

Die Abnahme, wenn vereinbart, hat in unserem Werk zu erfolgen. Verzichtet der Bestel­ler auf Abnahme im Werk, so gilt die Ware mit dem erfolgten Versand oder mit der Inge­brauchnahme als abgenommen.

Wenn nicht anders vereinbart, werden sachliche Abnahmekosten von uns, persönliche vom Besteller getragen.

12. Verpackung

Die Ware wird brancheüblich verpackt, die Verpackung zum Selbstkostenpreis berech­net und nicht zurückgenommen. Beanstandungen wegen mangelhafter Verpackung sind ausgeschlossen.

13. Versand

Wenn nicht besonders vorgeschrieben, bleibt die Versandart unserem Ermessen vor­behalten, ohne daß wir die Verantwortung für die billigste Verfrachtung übernehmen. Mit Verlassen des Werkes gehen sämtliche Kosten und Risiken die mit dem Versand zu tun haben, zu Lasten des Bestellers.

14. Gefahrenübergang

Wird die Ware versandt - gleichgültig auf wessen Kosten -, so geht die Gefahr auf den Besteller über mit Auslieferung an den Versandbeauftragten, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes.

Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder Abnahme aus Grün­den, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

15. Gewährleistung

Die Geltendmachung offensichtlicher Mängel nach erfolgter Abnahme ist ausge­schlossen.

Andere Mängelrügen unterliegen den gesetzlichen Fristen. Vorher und ohne Zustim­mung des Lieferers vorgenommene Veränderungen an Lieferungen oder Leistungen schließen jeden Rechtsanspruch auf Mängelbeseitigung aus. Dem Lieferer muß Gelegenheit zur Prüfung an Ort und Stelle gegeben werden. Bei berechtigten Mängelrügen erfolgt kostenlose Nachbesserung innerhalb einer an­gemessenen Frist. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung kann Minderung oder Wand­lung verlangt werden.

16. Haftung bei Lohnaufträgen

Werden von uns Lohnarbeiten ausgeführt und für diese oder auch andere Aufträge Werkstoffe, Werkstoffteile, Halbfabrikate oder Werkzeugvorrichtungen durch den Be­steller zur Verfügung gestellt oder zugeliefert, so werden sie von uns mit Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit bearbeitet bzw. behandelt. Zu einer Prüfung sind wir nur verpflich­tet, wenn sie ausdrücklich vereinbart worden ist und die Prüfungskosten vom Auftrag­geber übernommen werden.

Sollten die Stücke infolge unverschuldeter Umstände oder höherer Gewalt unverwend­bar werden, so kann hieraus kein Anspruch auf kostenfreie Ersatzlieferung des Mate­rials oder Erstattung anderer Kosten durch uns hergeleitet werden. Sollten Teile wegen Materialfehler unverwendbar werden, so sind uns die entsprechen­den Bearbeitungskosten zu ersetzen.

Falls Teile wegen Bearbeitungsfehler unverwendbar werden, so werden wir die gleiche Arbeit an einem uns frachtfrei einzusendenden neuen Stück ohne Berechnung ausfüh­ren. Ausschuß bis zu 2 % der Gesamtmenge ist vom Besteller zu tragen.

17. Schadenersatz

Die Haftung des Lieferers richtet sich ausschließlich nach diesen Liefer- und Zahlungs­bedingungen. Alle hierin nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche - auch Scha­denersatzansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch den Lieferer, durch einen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

18. Eigentumsvorbehalt

Die Lieferungen oder Leistungen bleiben bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag Eigentum des Lieferers.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers insbesondere bei Zahlungsverzug ist der Lieferer zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet. Die sich hieraus ergebenden Kosten trägt - wie auch die für die Versicherung der gelieferten Gegenstände oder Leistungen - der Auftraggeber. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung über­eignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er den Lieferer unverzüglich davon zu benachrichtigen.

19. Patentverletzung

Wird die Ware in vom Besteller besonders vorgeschriebener Ausführung (nach Zeich­nung, Muster oder sonstigen bestimmten Angaben) hergestellt und geliefert, so über­nimmt der Besteller die Gewähr, daß durch die Ausführung Rechte Dritter, insbeson­dere Patente, Gebrauchsmuster und sonstige Schutz- und Urheberrechte, nicht ver­letzt werden.

Der Besteller ist verpflichtet, uns von allen Ansprüchen Dritter die sich aus einer sol­chen Verletzung ergeben könnten, zu befreien.

20. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

- Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich unmittelbar oder mittel­bar aus diesem Vertragsverhältnis ergeben, ist Sitz des Lieferwerkes. Das gilt auch für Wechselverbindlichkeiten. Wir sind auch berechtigt, den Besteller an seinem allgemei­nen Gerichtsstand zu verklagen.

21. Verbindlichkeit des Vertrages

Rechte, die sich aus diesem Vertrage ergeben, dürfen vom Besteller und Lieferer nur im gegenseitigen Einverständnis auf Dritte übertragen werden. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich.